"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen." Altkanzler Helmut Schmidt
Lohnsteuerberatungsverbund e.V.
Lohnsteuerhilfeverein
Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig inkl. 19 % Mwst. EUR 12,00. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird für die Aufnahme des Ehegatten keine Aufnahmegebühr erhoben.
Beiträge
Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres. Diese sind insbesondere:
- Bruttoarbeitslohn/-löhne, Versorgungsbezüge, steuerfrei bezogene Einnahmen (z.B. Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, steuerfreie Einnahmen unter Progressionsvorbehalt (z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld, ausländische Einkünfte), Kindergeldzahlungen
- der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z.B. Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten), aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Veräußerungsgeschäften, aus Kapitalvermögen
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften werden alle Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres zusammengerechnet und nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben, sofern beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Mitglied sind.
Beitrags- klasse | Bemessungsgrundlage in EUR | Mitgliedsbeitrag in EUR ohne Mwst. | Mitgliedsbeitrag in EUR inkl. 19 % Mwst. |
1 | bis 8.000 | 45,38 | 54,00 |
2 | 8.001 bis 16.000 | 68,07 | 81,00 |
3 | 16.001 bis 25.000 | 85,71 | 102,00 |
4 | 25.001 bis 37.000 | 110,08 | 131,00 |
5 | 37.001 bis 50.000 | 145,38 | 173,00 |
6 | 50.001 bis 75.000 | 184,03 | 219,00 |
7 | 75.001 bis 100.000 | 236,97 | 282,00 |
8 | 100.001 bis 125.000 | 299,16 | 356,00 |
9 | 125.001 bis 150.000 | 365,55 | 435,00 |
10 | 150.001 bis 175.000 | 436,97 | 520,00 |
11 | 175.001 bis 200.000 | 525,21 | 625,00 |
12 | ab 200.001 | 628,57 | 748,00 |
Beitragserhebung
Die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 7 II der Satzung per Lastschriftverfahren eingezogen.
Sind für ein Mitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu fertigen, so werden die Einnahmen aus diesen Jahren gemäß Textziffer B dieser Beitragsordnung zusammengerechnet und ein Jahresbeitrag gebildet.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsklasse, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.
Der Vorstand