"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen." Altkanzler Helmut Schmidt

Lohnsteuerberatungsverbund e.V.
Lohnsteuerhilfeverein


Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig inkl. 19 % Mwst. EUR 12,00. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird für die Aufnahme des Ehegatten keine  Aufnahmegebühr erhoben.

Beiträge

Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres. Diese sind insbesondere:

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften werden alle Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres zusammengerechnet und nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben, sofern beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Mitglied sind.

Beitrags-

klasse

Bemessungsgrundlage in EUR

Mitgliedsbeitrag in EUR ohne Mwst.

Mitgliedsbeitrag in EUR inkl. 19 % Mwst.

1

              bis     8.000

  45,38

  54,00

2

    8.001 bis   16.000

  68,07

  81,00

3

  16.001 bis   25.000

  85,71

 102,00

4

  25.001 bis   37.000

110,08

131,00

5

  37.001 bis   50.000

145,38

173,00

6

  50.001 bis   75.000

184,03

219,00

7

  75.001 bis 100.000

236,97

282,00

8

100.001 bis 125.000

299,16

356,00

9

125.001 bis 150.000

365,55

435,00

10

150.001 bis 175.000

436,97

520,00

11

175.001 bis 200.000

525,21

625,00

12

               ab 200.001

628,57

748,00

 

Beitragserhebung

Die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 7 II der Satzung per Lastschriftverfahren eingezogen.

Sind für ein Mitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu fertigen, so werden die Einnahmen aus diesen Jahren gemäß Textziffer B dieser Beitragsordnung zusammengerechnet und ein Jahresbeitrag gebildet.

Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsklasse, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.

Der Vorstand