"Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker.“ Albert Einstein

Lohnsteuerberatungsverbund e.V.
Lohnsteuerhilfeverein


Unsere Leistungen

Steuererklärungen

Für unsere Mitglieder erstellen wir die komplette Steuererklärung einschließlich der vollständigen Abwicklung mit dem Finanzamt, Schätzung des steuerlichen Ergebnisses und gegebenenfalls einlegen eines Einspruchs gegen den Bescheid.

Steuerberatung

Auch Ihre Fragen zur Abgeltungssteuer, Mini-Jobs, Riester-Rente oder Wahl der Steuerklasse besprechen wir gerne mit Ihnen.

Anträge

Anträge auf Eigenheimzulage, Kindergeld, Freistellungsanträge bei Kapitalvermögen oder zur Nichtveranlagungsbescheinigung gehen wir gerne gemeinsam mit Ihnen durch und unterstützen Sie bei der Einreichung.

Gemeinsam stark

Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder. Eine Beratung darf daher ausschließlich für Mitglieder erfolgen.

Wer darf beraten werden?

Von unserem Verein dürfen gemäß § 4 Nr. 11 StBerG nur solche Personen beraten werden, die

a)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes) erzielen,

b)

keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und

c)

Einnahmen (nicht Einkünfte!) aus anderen Einkunftsarten (im Wesentlichen: Vermietung und Verpachtung; Kapitalvermögen) haben, die insgesamt die Höhe von EUR 13.000, im Falle der Zusammenveranlagung von EUR 26.000, pro Kalenderjahr nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrages des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des InvZulG 1999, bei dem Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 (§ 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 gilt bis einschließlich VZ 2011) des Einkommensteuergesetzes, sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben, sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen jeweils beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Mitglied unseres Vereins werden, damit wir steuerberatend tätig werden dürfen. Deshalb müssen in diesem Fall bei beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern die o. g. Voraussetzungen gegeben sein.